Cech œlusarzy z Bielska- Schlosser Zunft Bielitz. [Bielsko-Bia³a]

   
     
   
     
 

JOH.JULIUS SUNEGK FREYHERR VON JEβENITZ, ERBHERR auf Budietin undt Bieliz, Entbiette dieser meiner Herr-schafft Unterthanen Bürgermeister Hewen undt Alten Rath,Vogt, Gerichten, Zechmeistern, auch allen andern in-undt auser Meiner Stadt Bielitz, Wohnenden  Bürgern undt MitBurgern, Lieben getrewen, Gnade undt Alles.
Guttes, undt geben Ihnen allerseits in Gnaden Zu uernehmen, daβ Bey mir, die Erbahren Geschworne Czechmeister

 

Alt- undt Junge Meister, der Schloβer undt Büchsenmacher Zunfft undt Zeche in Bielitz, Liebe Getrewe, in demüttieg.

 Unterthänigem Gehorsamb fürbracht; Waβmaβen Bey hiesiger Stadt Gemeinde, Viel auβ den Mitwohnern sich  Betretten lieβen, so auβ Gesuch eines schnӧden gewinnβ, Sie in Ihrem Handwerck Zu Beeintragen,

allerhandt Büchsenmacher Arbeit, Bey hiesiegen Meistern Zue Bestellen, an sich Zu erkauffen undt also die Arbeit den Unuermӧgenden Gleichsamb abzudringen undt Wiederumb hiero frembden Pershonen Tewerer Zu uerkauffen, unterstünden!  

 Da doch, wan Sie solches uor sich nicht nehmen thäten. Solche Arbeit die frembden, ohne Mittel, selbst Bey den

Schloβern Bestellen undt der wenige Nutzen auch Ihnen,Verbleiben würde; Mit weiteres angcheffter denmüttieger Biette, Ich, alβ

 die Rechte Erb-Obrigkeit, Ihnen Gnad thun, undt solchen Eintrag, durchein Pӧen-Mandat abschaffen wolte,

Wann Ich dann solche Ihre Biette, nicht allein Billich Zue sein Befunden, sondern

auch genüglichen Bericht eingezogen, das schon Bey des Wohlgebohrnen Herren, Weylandt meines

Hochgeehrten Herren Vater, Johann Sunegk Freyherren /Titul./ seeligen andencken, Zeiten, den

2. Juny Anno Sechszehen Hundert, Sechs=und dreyβierg, allein  diese Schloβer undt  Büchsenmacher Zeche, sambt den Büchsen Schifftern alhier / weil keine hinderung hierin Beschehen;/ frembde arbeit an sich Zue kauffen,   undt hinwiederumab /:jedoch ungezeichnet:/ Zue uerkauffen, freygestanden, geblieben, daβ es nachmahlβ allerdings dabey sein Bewenden undt Verbleiben haben solle :

Alβ ist dannenhero Mein Erb-Obrigkei tlicher Befehl, an Eüch sämptlich, sollet undt werdet, dieβ mein Verboth undt poenat-Mandat, auf Begehrena der Schloβer undt Büchsenmacher Zeche, Bey erster Vorsambleten Gemeinde, im Rathhause publiciren, sich darnach jedermännliglich Zu achten undt  solchen Wucherischen Abbruch, Besagter Zunfft undt Zeche, Zum schaden einZustellen. Solte sich aber wieder dieβ mein Erb Obrigkeitliches Verboth, jemandt es sey auβ den hiesiegen Mit-Inwohnern oder Uber-

gräntzten auβ Pohlen, oder auch auβ diesem Lande, der SchIoβer undt Büchsenmacher Zunfft alhier, arbeit, es sey Schloβe oder Rӧhre, frembden Zu Verkauffen, anpfriemen oder solche Verfertiegte Arbeit, alhier, Besagter Zunfft undt Zeche, der hiesiegen Schloβer undt Büchsenmacher Unbezechten Mitwohnern eintragen, oder durch wasferley schein Verkauffen, /:darauf die Zeche achtung geben  sol:/ sollen solche arbeiten, nicht allein in Meine Cammer, eingezogen, Verfallen, sondern auch die Uibertretter, nach erlangter wieβenschafft, sonderlich undt andern Zum abscheu abgestraffet  werden. Nach uerlesung dieses Verboths in der Gemeinde, solches der Schloβer undt Büchsenmacher Zeche, alhier Zuruckgafolget, undt von Ihnen in der Zechlade aufbehalten werden.

Da tum Bielitz den 24. Marty. Anno Sechtzehen Hundert drey undt Sechtzieg.

L.S.                    Julius Sunegk Freyherr mp,

Publicatum in Versamlung einer gantzen Gemeine im Rathhauβ Zur Bielitz den 3. Aprilis,  Anno 1663.